Rechtsprechung
   BAG, 23.06.1960 - 2 AZR 164/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,1421
BAG, 23.06.1960 - 2 AZR 164/59 (https://dejure.org/1960,1421)
BAG, Entscheidung vom 23.06.1960 - 2 AZR 164/59 (https://dejure.org/1960,1421)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 1960 - 2 AZR 164/59 (https://dejure.org/1960,1421)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1960,1421) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 9, 283
  • NJW 1960, 2022 (Ls.)
  • DB 1960, 955
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 07.05.1956 - 2 AZR 259/55
    Auszug aus BAG, 23.06.1960 - 2 AZR 164/59
    Es ist danach rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das angefochtene Urteil bei seiner Entscheidung auf die Erkenntnisse des Bundesarbeitsgerichts zu § 63 HGB (BAG 3, 37) stützt.

    Allerdings ist das Urteil BAG 3, 37 bisweilen zu der von ihm angestellten Interessenabwägung mißverstanden worden.

    Wenn der Senat in BAG 3, 37 erkannt hat, daß die "längere Zeit" einer vollen Arbeitsfähigkeit zwischen den beiden Erkrankungen nicht als Indiz für eine medizinische Ausheilung, sondern lediglich als ' C) i- -J «J.

  • BAG, 05.05.1960 - 2 AZR 271/58

    Krankengeldzuschuß - Tatsächliche Gewährung des Krankengeldes - Anspruch auf

    Auszug aus BAG, 23.06.1960 - 2 AZR 164/59
    I" Zwischen den Parteien besteht Streit weder darüber, daß beim Kläger für die Zeit vom 29» April bis 11« Mai 1958 die in § 1 ArbKrankhG genannten Regelvoraussetzungen für den Anspruch auf einen KGZ gegeben sind noch über die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Betrages» Baß die Gewährung des erhöhten Krankengeldes nicht eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist, hat der Senat im Urteil vom 5« Mai i960 - 2 AZR 271/58 das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vor gesehen ist, bereits ausgesprochen» Bie Revision der Beklagten bringt insoweit für ihre Rechtsauffassung keine weiteren Argumente, so daß es genügt, auf jenes Urteil Bezug zu nehmen» Banach kommt es für den Anspruch auf einen KGZ nach § 1 ArbKrankhG grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich bei der zu bezuschussenden Erkrankung um eine Portsetzungserkrankung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelte oder nicht» Wollte man diese Auffassung vertreten, so würde das dazu führen, daß eine ihrer Natur nach aus der Pürsorgepflicht des Arbeitgebers herrührende Leistung (siehe auch die zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Entscheidung des Großen Senats, BAG AP Nr» 21 zu § 616 BGB) von Gesichtspunkten außerhalb des Arbeitsverhältnisses ab hängig werden würde» Eine lediglich sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise würde nämlich versicherungsmathematische Gedankengänge zum Maßstab einer Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter machen» Aus diesem Grunde rügt die Revision zu Unrecht, das Landesarbeitsgericht hätte aufklären müssen, ob der Kläger in der Zeit zwischen seinen 'beiden Erkrankungen mindestens objektiv behandlungsbedürftig war oder nicht o Von einer solchen Behandlungsbedürftigkeit hängt lediglich die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation beider Erkrankungen als einer einzigen Fortsetzungserkrankung ab» Darauf und also auf die Gewährung des erhöhten Krankengeldes kommt es aber für die Verpflichtung des Arbeitgebers zum KGZ gerade nicht an» Es kann vielmehr zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, daß die Krankenkasse nach ihrer Erfahrung in diesen Angelegenheiten den Versicherungsfall zutreffend behandelt hat, insbesondere lie gen Anzeichen für eine Fehlbewertung nicht vor» II» Bei seinen weiteren Ausführungen geht das angefochtene Urteil davon aus, daß die hier streitige Erkrankung deshalb eintrat, weil die Magenkrankheit des Klägers im medizinischen Sinne (Grundleiden) noch nicht voll ausgeheilt war, daß aber gleichwohl die fragliche Erkrankung im arbeitsrechtlichen Sinne nicht als Fortsetzungserkrankung, sondern als eine neue und deswegen zur Zahlung des XGZ führende Krankheit anzusehen sei, weil der Kläger in der Zwischenzeit längere Zeit voll gearbeitet hat» Das unterliegt in rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken» III» Dicht beizutreten ist allerdings der vom Kläger vertretenen Auffassung, daß ein KGZ gemäß § 1 ArbKrankhG in jedem Arbeitsunfähigkeitsfalle, sofern dieser nur durch Krankheit hervorgerufen ist, zu gewähren sei» Diese Auffassung würde einerseits zur Folge haben, daß der Arbeitgeber erneut für die Dauer von sechs Wochen einen KGZ zahlen müßte, wenn ein von einer Krankheit genesener Arbeiter bereits nach einigen Tagen voller Arbeitsfähigkeit einen Rückfall erleiden würde» Anderer seits würde diese Auffassung dazu führen, daß ein Arbeiter, der vor seiner völligen Genesung an einer völlig neuen Erkrankung erkrankt und nunmehr längere Zeit weiterhin arbeitsunfähig bleibt, den KGZ nur für die Dauer von ins gesamt sechs Wochen erhalten könnte» Zuzugeben ist dieser Auffassung, daß § 1 Abs» 1 Satz 1 ArbKrankhG nur davon spricht, daß ein Arbeiter infolge "Krankheit" a.n seiner Arbeitsleistung verhindert sein muß, daß dagegen nicht da von gesprochen wird, daß ein Arbeiter infolge "einer" Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist.
  • LAG Baden-Württemberg, 12.02.1959 - VII Sa 117/58
    Auszug aus BAG, 23.06.1960 - 2 AZR 164/59
    Bestehe in der Zwischenzeit Behandlungsbedürftigkeit, so könne von einer Ausheilung nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des LAG Baden-Württemberg, Außenkammer Mannheim, vom 12. Februar 1959 - VII Sa 117/58 Auch Schelp-Trieschmann (Das Arbeitsverhältnis im Krankheitsfälle, 1958} S. 172) haben das Urteil offensichtlich so verstanden, denn sie rügen, der vom Senat verwendete Begriff der relativen oder praktischen "Ausheilung" sei mißverständlich, und sie setzen sich dafür ein, schlecht hin einen längeren Zeitraum voller Arbeitsfähigkeit als ausreichend für die Auslösung eines neuen Zahlungsanspruchs anzusehen.
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    Die wiederholte Erkrankung an demselben Grundleiden kann wegen des Zusammenhangs dieser Erkrankungen allerdings je nach dem zeitlichen Verhältnis der neuen Erkrankung zu der ersten Erkrankung den Anspruch des Arbeitnehmers entfallen lassen (BAG 3, 37 /~38/39J = AP N r » 2 zu § 63 HGB; BAG 9, 283 4 ""286/289J == AP Nro 23 zu § 1 ArbKrankhG)o Um eine "neue" Arbeitsverhinderung handelt es sich aber nicht, wenn während noch bestehender Arbeitsverhinderung aufgrund eines früheren Unglücks den Arbeitnehmer ein neues Unglück trifft, das seinerseits zu einer über die Sechs-Wochenfrist hinausgehenden Arbeitsverhinderung führt0 In solchen Fällen handelt es sich um eine Fortdauer der bereits bestehenden Arbeitsverhinderung o.
  • BAG, 06.10.1976 - 5 AZR 500/75

    Arbeitsentgelt: Lohnfortzahlung, Fortsetzungszusammenhang bei mehrfacher

    Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz aufgestellt, daß der wiederholt an dem selben, medizinisch nicht aufgeheilten Grundleiden erkrankte Arbeitnehmer in aller Regel dann einen erneuten Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf KrankengeldZuschuß nach dem Arbeiterkrankheitsgesetz bzw. auf Gehaltsfortzahlung nach den §§ 616 BGB, 63 HGB oder 133 c GewO hat, wenn er nach der früheren Erkrankung sechs Monate lang voll gearbeitet hat (BAG 3, 37 = AP Nr. 2 zu § 63 HGB; BAG 9, 283 = AP Nr. 23 zu § 1 ArbKrankhG; AP Nr. 54 zu § 1 ArbKrankhG; AP N m . 29 und 30 zu § 63 HGB).
  • BAG, 29.09.1982 - 5 AZR 130/80

    Arbeitsunfähigkeit - Lohnfortzahlung

    Das dem Lohnfortzahlungsgesetz vorausgegangene Arbeiterkrankheitsgesetz enthielt ebensowenig wie die für Angestellte geltenden Vorschriften über die Gehaltszahlung im Krankheitsfalle ausdrückliche Regelungen für den Fall der Fortsetzungskrankheit (vgl. BAG 3, 37, 38 = AP Nr. 2 zu § 63 HGB ; BAG 9, 283, 286 f. = AP Nr. 23 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr. 34 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr. 29, 30, 33 und 34 zu § 63 HGB ).
  • BAG, 01.02.1973 - 5 AZR 383/72

    Ekrankung - Krankheit - Grundleiden - Kur - Anspruch auf Gehaltsfortzahlung -

    J u n i i9 6 0 (BAG 9, 283 = AP N r. 23 zu § 1 A rbK rankhG ) d a h in k o n k r e t i s i e r t , daß e i n n e u e r P o r t z a h l u n g s a n s p r u c h n a c h s e c h s M o n a ten v o l l e r A r b e i t s l e i s t u n g e n t s t e h t , wenn n i c h t b e s o n d e r e U m stände e i n e a n d e r e B e u r t e i l u n g r e c h t f e r t i g e n ( v g l , a u c h BAG AP N r. 3 zu § 1 A rbK rankhG u n d AP N r. 2 9, 30 zu § 63 HGB).
  • BAG, 22.03.1973 - 5 AZR 592/72

    Ununterbrochene volle Arbeitsleistung zwischen zwei Krankheitszeiten -

    Der Revision ist zuzugeben, daß das Bundesarbeitsgericht in seinen bisherigen einschlägigen Entscheidungen nicht zwingend gefordert hat, zwischen zwei auf dasselbe Grundleidei zurückzuführende Erkrankungen müsse eine ununterbrochene Arbeitsleistung von mindestens sechs Monaten liegen, damit ein neuer Gehaltsfortzahlungsanspruch des Angestellten erwächst (vgl. BAG 3, 37 = AP Nr. 2 zu § 63 HGB; BAG 9, 283 » AP Nr. 23 zu § 1 ArbKrankhG; BAG AP Nr. 29 zu § 63 HGB).
  • BAG, 24.04.1968 - 1 AZR 224/67

    Heuschnupfenerkrankung - Krankengeldzuschuß

    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat bereits in der Entscheidung BAG 9 5 28$ = AP Nr» 2$ zu § 1 ArbKronkhG ausgeführt, der Arbeiter habe bei wiederholter Erkrankung an demselben medizinisch nicht ausgeheiiten Grundloiden, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigten, gegen den Arbeitgeber einen erneuten Anspruch auf Gewährung des Zuschusses zum Krankengeld, sofern er nach der früheren Erkrankung länger als sechs Monate gearbeitet habc0 Es komme bei der wiederholten ErJ-rankung cn einen fortbcotchcnöen, nicht ausgeheiiten Grundloiden nicht 5 43 auf die Ausheilung im medizinischen Sinne on; maßgebend sei vielmehr allein, ob der Zustond des Arbeitnehmers sich so gebessert habe, daß er für längere Zeit voll arbeitsfähig gewesen sei« Diese auf eine Intcrcsscnabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gestützte Rechtsprechung hat der erkennende Senat in den Entscheidungen BAG 11, 265 = .AP Nr. 53 zu S 1 ArbKrankhG, AP Nr. 54- aaO und 1 AZR 277/67 vom 16o Januar 1968 übernommene An ihr ist fcstzuholtcn (vgl. auch BAG 3, 37 = AP Nr. 2 zu § 63 HGB; BAG AP Ifr. 29 und 50 zu § 63 HGB; BAG 1?, 137 = AP Nr. 4 zu § 50 BAT) Es kommt also nur noch darauf an, ob, wie in der Entscheidung BAG 9, 283 ausgeführt ist, besondere Umstünde eine andere Beurteilung rechtfcrtigono Das ist nicht der Pall.
  • BAG, 16.09.1961 - 1 AZR 123/60

    Erkrankung - Krankengeldzuschuß

    Erhält der Arbeiter bei wiederholter Er krankung an einem medizinisch nicht ausge ileil ten Grundleiden von der Krankenkasse mit Recht nicht das gemäß § 182 Abs. 1 Nr, 2 Satz 2 RYO erhöhte» sondern nur das normale Kranken gelde und hat er gegen seinen Arbeitgeber einen erneuten Anspruch auf Krankengeldzuschuß, weil er in der Zwischenzeit länger als 6 Monate voll gearbeitet hat (BAG 9, 283), so bildet nicht das (fiktive) erhöhte Krankengeld, sondern das rechtlich zutreffend gewährte normale Krankengeld den Berechnungsfaktor für die Höhe des Krankengeldzuschusses, iCiien; 1 AZR.
  • BAG, 07.07.1960 - 2 AZR 580/58

    Krankengeldzuschuß - Zulage - Rahmentarifvertrag - Landwirtschaftlicher Betrieb -

    Eine Nachprüfung durch die Gerichte in Arbeit ssachen erübrigt sich daher (vgl. das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehene Urteil vom 23. Juni I960 - 2 AZR 164/59 -).
  • LAG Schleswig-Holstein, 19.11.1964 - 1 Sa 251/64

    Gehaltsfortzahlung bei Heilkur bzw. Erkrankung

    Die für einen Anspruch auf erneute Gehaltsfortzahlung zu fordernde Voraussetzung einer 6 Monate währenden ununterbrochenen Arbeitsleistung zwischen 2 Erkrankungen bzw einer Erkrankung und einer Heilkur wegen desselben Grundleidens (vergleiche BAG 1956-05-07 2 AZR 259/55 = AP Nr. 2 zu § 63 HGB und BAG 1960-06-23 2 AZR 164/59 = AP Nr. 23 zu § 1 ArbKrankhG) ist auch dann erfüllt, wenn eine Unterbrechung eines 8-Monatszeitraums effektiver Arbeitsleistung durch einschlägige Erkrankung von 2 Tagen vorliegt.
  • BAG, 22.09.1960 - 2 AZR 459/58

    Anspruch auf Krankengeldzuschuß - Anspruch auf erhöhtes Krankengeld

    Wie der Senat im Urteil vom 23. Juni I960 - 2 AZR 164/59 - (BB 1960, 862) ausgesprochen hat, hat aber der Arbeiter bei wiederholter Erkrankung an demselben, medizinisch nicht ausgeheilten Grundleiden grundsätzlich gegen den Arbeitgeber einen erneuten Anspruch auf Gewährung eines KGZ nach dem ArbKrankhG, wenn er nach der früheren Erkrankung länger als sechs Monate voll gearbeitet hat.
  • LAG Düsseldorf, 22.02.1962 - 2 Sa 27/62
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht